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   BGH, 24.10.1960 - III ZR 147/59   

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https://dejure.org/1960,669
BGH, 24.10.1960 - III ZR 147/59 (https://dejure.org/1960,669)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1960 - III ZR 147/59 (https://dejure.org/1960,669)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1960 - III ZR 147/59 (https://dejure.org/1960,669)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines triftigen Grundes für die nicht fristgerechte Geltendmachung eines Anspruchs - Rechtliche Konsequenzen der Versäumnis eines Rechtsanwalts einer fristgerechten Geltendmachung des an ihn rechtzeitig übergebenen Anspruchs innerhalb ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 33, 353
  • NJW 1961, 310
  • MDR 1961, 121
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58

    Ersatz von Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 24.10.1960 - III ZR 147/59
    Der Senat hat wiederholt ausgeführt, daß ein Geschädigter - im Hinblick auf die ungewöhnlichen Fristen und sonstige etwa im Verfahren zu erwartende Schwierigkeiten - richtig handelt, wenn er von vornherein einen Rechtsanwalt zuzieht (Urteil vom 26. September 1960 - III ZR 119/59; vgl. auch BGHZ 30, 154).
  • BGH, 13.04.1956 - VI ZR 347/54

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Auszug aus BGH, 24.10.1960 - III ZR 147/59
    Es hat dabei, weil ein Verschulden auf keiner Seite festgestellt worden ist, die von beiden Kraftfahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr zutreffend berücksichtigt (BGHZ 20, 259) und hierzu ausgeführt:.
  • BGH, 08.12.1958 - III ZR 235/56

    Amtshaftung bei Dienstfahrten

    Auszug aus BGH, 24.10.1960 - III ZR 147/59
    Insoweit ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Amtshaftung und die Gefährdungshaftung nebeneinander stehen können und die Körperschaft auch als Halter des Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Dienstwagen auf einer Dienstfahrt in einen Verkehrsunfall verwickelt wird (BGHZ 29, 38, 44) [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56].
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus BGH, 24.10.1960 - III ZR 147/59
    Gegenüber dem ersichtlichen Interesse der Streitkräfte und der Bundesrepublik, rasch eine Schadensanmeldung zu erhalten, um in den notwendigen Ermittlungen nicht behindert zu werden (BVerfG NJW 1959, 1627; BGH NJW 1960, 481), müssen die Gründe, die im Einzelfall die Fristversäumung veranlaßt haben, abgewogen werden.
  • ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11

    Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung

    prägnant etwa schon BGH24.10.1960 - III ZR 147/59 - BGHZ 33, 353 = NJW 1961, 310 = MDR 1961, 121 [II.2.]: "Damit, dass ein Rechtsanwalt eine gesetzliche Frist - sei es aus Unkenntnis oder aus Nachlässigkeit - versäumen werde, braucht nicht gerechnet zu werden.

    Wer seine Sache einem Rechtsanwalt übergibt, darauf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der richtige Weg gegangen wird".S. prägnant etwa schon BGH24.10.1960 - III ZR 147/59 - BGHZ 33, 353 = NJW 1961, 310 = MDR 1961, 121 [II.2.]: "Damit, dass ein Rechtsanwalt eine gesetzliche Frist - sei es aus Unkenntnis oder aus Nachlässigkeit - versäumen werde, braucht nicht gerechnet zu werden.

    64) S. prägnant etwa schon BGH24.10.1960 - III ZR 147/59 - BGHZ 33, 353 = NJW 1961, 310 = MDR 1961, 121 [II.2.]: "Damit, dass ein Rechtsanwalt eine gesetzliche Frist - sei es aus Unkenntnis oder aus Nachlässigkeit - versäumen werde, braucht nicht gerechnet zu werden.

  • BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74

    Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zur

    Zwar hat der Senat zu Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrags in der Passung vom 30. März 1955 (BGBl II 301, 381) entschieden, daß ein "triftiger Grund" für die nicht fristgerechte Geltendmachung eines Anspruchs vorliegen könne, wenn der Anspruchsberechtigte die Sache rechtzeitig einem Anwalt übergeben, dieser jedoch die 90-Tagefrist für die Anmeldung des Anspruchs aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit versäumt habe (BGHZ 33, 353 ffj LM Finanzvertrag Nr. 29).
  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 69/89

    Feststellungsklage eines Gläubigers im seerechtlichen Verteilungsverfahren;

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung - im Gegensatz zu älteren Entscheidungen (vgl. BGHZ 33, 353, 363 m.w.N.) und zur Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 158, 137, 140) - die entsprechende Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften, wie der §§ 203, 206, 207 BGB, auf Ausschlußfristen für zulässig erachtet, wobei er auf die Umstände des Einzelfalls sowie den Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Ausschlußfrist abgestellt hat (BGHZ 43, 235, 237; 53, 270, 272 ff. [BGH 24.02.1970 - VI ZR 123/68]; 73, 99, 102 f.; 79, l, 2 ff.).
  • BGH, 30.05.1968 - III ZR 54/67

    Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen

    Für das Anwendungsgebiet des Finanzvertrags vom 26. Mai 1952 idp der Bekanntmachung vom 30 März 1955 (BGBl II 381), an dessen Stolle das NATO-Truppenstatut und seine Susatzbestimmungen getreten sind, ist es an erkannt, daß die Versäumung der Anmeldefrist zum Verluste des Anspruchs führt, also materiell-rechtliche 7/irkung hat (BGHZ 33, 353) Allerdings kann sich diese Ansicht auf den \7ortlaut des Art. 8 Abs. 6 FV stützen, wonach das Unterlassen rechtzeitiger Anmeldung als Verzicht auf den Anspruch gilt.

    In seinem Urteil BGHZ 33, 353 und seither ständig (UI Nr. 29 zum pinanzvertrag = NJW 1963, 1776 mit Nachweisen) hatte der erkennende Senat dahin erkannt, daß es im Anwendungsbereich des Pinanzvcrträges dem Anspruchsbercchtigtcn nicht anzurcchnen sei, wenn die Anmeldefrist ohne sein Verschulden aus dem Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werde.

  • BGH, 08.01.1962 - III ZR 188/60

    Kenntnis der Frist zur Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs gegen die

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BGHZ 33, 353, 355 [BGH 24.10.1960 - III ZR 147/59] -357 ausführlich dargelegt, daß für die Frage, ob ein solcher "triftiger Grund" zu bejahen ist, ähnlich wie in Fällen des "wichtigen Grundes" die Gesamtheit aller für das Schuldverhältnis bedeutsamer Umstände zu berücksichtigen ist, und daß es zu eng ist, lediglich in Fällen der Verhinderung durch Naturgewalten und unabwendbarer Zufälle, wie sie § 233 ZPO im Auge hat, einen "triftigen Grund" anzunehmen.

    Er konnte und durfte ferner darauf vertrauen, daß diese - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit der Berufsgenossenschaft, die immerhin ein öffentlich-rechtlicher Sozialversicherungsträger ist - alles zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche Erforderliche, wozu auch die Einhaltung von gesetzlichen Fristen gehört, veranlassen werde, zumal beide Stellen - jedenfalls vom Kläger aus gesehen - nicht von vornherein als völlig unerfahren in Rechts- und besonders Entschädigungsangelegenheiten angesehen werden konnten und können (vgl. BGHZ 33, 358 [BGH 24.10.1960 - III ZR 147/59] ; bestätigt durch Urteil des Senats vom heutigen Tage in III ZR 201/60).

  • BGH, 15.03.1962 - III ZR 3/61
    Der Senat hat hierzu - aus gehend von dem V/ortsinn - in BGHZ 33, 353, 356 ausgeführt Erwägt man, daß dem Anspruchsberechtigten der Verlust seines Rechtes aus einem bestimmten Rechtsverhältnis droht, dann wäre "triftig" ein Grund, der im Hinblick auf das bestehende Rechtsverhältnis gewichtig genug ist, die "Folge des Rechtsverlustes hintanzuhalten.

    Eine Erkundigungspflicht der Partei ist zwar in BGHZ 33, 353» j 359 bei einer Sache, die dem Rechtsanwalt selbst übergeben worden war, verneint worden angesichts des Vertrau enstatbestandes, der durch die Übernahme des Mandats durch "den Rechtsanwalt entsteht.

  • BGH, 27.11.1963 - V ZR 6/62
    Hier bietet sich folgender Anknüpfungspunkt an: Der Begriff des triftigen Grundes ist bisher, soweit ersichtlich, vom Gesetzgeber nur in Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrags i.d.F. vom 30. März 1955 (BGBl. II 301, 381) verwandt worden (vgl. dazu BGHZ 33, 353 sowie Urteil vom 10. Oktober 1963, III ZR 102/63).
  • BVerwG, 04.04.1962 - V C 84.61

    Entschädigung für die zeitweise Beschlagnahme einer Wohnung von der

    In seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1960 (NJW 1961, 310) heißt es: "Wer einen in Rechtsdingen Unerfahrenen beauftragt, seine Rechte in einem ersichtlich schwierigen Verfahren wahrzunehmen, darf sich nicht wundern, wenn der Bevollmächtigte versagt, und muß sich diesen Verstoß gegen sein eigenes Interesse und das erkennbare Interesse der anderen Seite im Rahmen des Schuldverhältnisses entgegenhalten lassen.".
  • BGH, 28.10.1963 - III ZR 189/62
    Für derartige Fälle besagt Nr. 45 Abs. 5 der Erläuterungen des Bundesministers der Finanzen vom 25. Juni 1957 (MinBlFin 1957, 695), auf deren Bedeutung für die Auslegung des Finanzvertrages der Senat schon in BGHZ 33, 353, 357 hingewiesen hat, es entspreche dem Sinn der Bestimmung, auch Sachen, die - ohne Gegenstand einer förmlichen Inanspruchnahme zu sein - sich auf einem in Anspruch genommenen Grundstück befunden haben, in dem Grundstück belassen werden mußten und damit der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Streitkräfte unterlegen haben, als den Streitkräften zur Nutzung überlassen anzusehen.
  • BGH, 08.01.1962 - III ZR 201/60

    Versäumung der Anmeldefrist aufgrund Fahrlässigkeit des

    Der Meinung der Revision, die Vorschrift des Art. 8 Abs. 6 FV sei nach deutschen Rochtsgrundsätzen und damit unter Berücksichtigung sowohl des § 203 Abs. 2 BGB als auch des t r Iiil § 233 ZPO ioVonio § 232 Abs«" 2 ZPO auszulegen, ist jeden falls in den Pallen, in denen, v/ie hier , die Anmeldung vor dem erwähnten Rundschreiben vom 8«, Februar 1961 vorzunehmen war, die Kr. 10 der Erläuterungen des Bundesfinanzministers zum Sntschädigungsrecht der Stationier rungsschäden (Runderlaß vom 25« Juni 1957 - MinBlFin So 695 ff -) entgegenzuhalten, wonach auch das Verschulden eines Bevollmächtigten ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs sein kann Da das Verschulden eines Bevollmächtigten in dieser Allgemeinheit kein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO i.V.m. § 232 Abs. 2 ZPO und auch nicht höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB darstellt, ist daraus entgegen der Annahme des erwähnten späteren Rundschreibens vom 8. Februar 1961 zu folgern daß dor Bundesfinanzminister den Begriff des triftigen Grundes weiter faßte als den des unabwendbaren Zufalls und den der höheren Gewalt im Sinne der letztgenannten Bestimmungen Die beklagte Bundesrepublik, die an der Sinngebung und Passung des Pinanzvertrages mitgewirkt hat, hat durch diese Erläuterung den mit der Handhabung des Verfahrens betrauten Dienststellen Richtlinien für die Anwendung des Pinanzvertrages gegeben«, Y/as sie hierin selbst als einen triftigen Grund bezeichnet hat, muß sie, wie der erkennende Senat in BGHZ 33 353 ausgeführt hat, als einen solchen auch für das Schuldvcrhältnis im Rahmen ihrer Prozeßstandschaft gegen sich gelten lassen«, Da hiernach auch für die nur entsprechende Anwendung sowohl des § 203 Abs« 2 BGB als auch des § 232 Abs« 2 ZPO kein Raum mehr ist, kann es auf sich beruhen, ob diese Vorschriften der Niederschlag eines allgemeinen Hechtsgedankens sind oder ob sie - entsprechend der Auffassung des Senats in BGHZ 33, 360, 363 - auf vorprozessuale Fristen auch entsprechend nicht anzuwenden sind« Daher bedarf es nicht der Prüfung, ob die von der Revision angeführten Entscheidungen des IV" Senats vom 18" Dezember 1959 - RzW I960, 135 und vom 23 November I960 =.
  • BGH, 30.10.1963 - IV ZR 53/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.01.1963 - III ZR 154/61

    Vorzeitige Kündigung eines Fernsprechanschlusses durch Konkursverwalter

  • BGH, 18.10.1962 - III ZR 67/61
  • OLG Nürnberg, 28.03.1973 - 4 U 185/72

    Abwicklung eines Verkehrsunfalls mit einem Mitglied der amerikanischen

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